Entschädigung für Eltern, die ihre Kinder aufgrund von Schul- und Kita-Schließung selbst betreuen müssen
Gegenstand der Maßnahme
Wer während der Pandemie seine Kinder betreuen muss, weil Krippe, Kita, Schule und Hort durch die Behörden geschlossen wurden und deshalb vorübergehend nicht arbeiten kann, hat unter bestimmten Voraussetzungen einen Entschädigungsanspruch. Im Infektionsschutzgesetz ist geregelt, dass Betroffene teilweisen Ersatz für ihren Verdienstausfall erhalten.
Wer ist anspruchsberechtigt?
- Erwerbstätige Sorgeberechtigte von Kindern bis zum vollendeten 12. Lebensjahr
- Sorgeberechtigte von Kindern mit Behinderungen, die auf Hilfe angewiesen sind und für die ebenfalls die Betreuung tagsüber nicht mehr gewährleistet ist.
Bitte beachten: Die Entschädigungsansprüche von Eltern, die als Arbeitnehmer beschäftigt sind, werden über den jeweiligen Arbeitgeber geregelt. Antragsberechtigt sind in diesen Fällen nur die Arbeitgeber!
Es wird empfohlen den Antrag auf Entschädigung erst nach Ablauf der verordneten Schließzeit zu stellen.
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