Wahl eines Friedensrichters
Wahl eines Friedensrichters
Auf der Grundlage des Gesetzes über die Schiedsstellen in den Gemeinden des Freistaates Sachsen und über die Anerkennung von Gütestellen im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilordnung (Sächsisches Schieds- und Gütestellengesetz – SächsSchiedsGütStG) vom 27. Mai ist für den Schiedsstellenbereich Obergurig/Großpostwitz/ Doberschau-Gaußig ein neuer Friedensrichter zu wählen, da die Amtsperiode des bisherigen Friedensrichters abläuft.
Bewerben können sich Einwohner der Gemeinden Großpostwitz, Obergurig und Doberschau-Gaußig. Das Verfahren vor der Schiedsstelle dient dem Ziel, Rechtsstreitigkeiten durch eine Einigung der Parteien beizulegen. Die Schiedsstelle führt in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche und über nichtvermögensrechtliche Ansprüche wegen der Verletzung der persönlichen Ehre Schlichtungsverfahren durch. Das Schlichtungsverfahren findet nicht statt in Rechtsstreitigkeiten,
1. die in die Zuständigkeit der Familien- und Arbeitsgerichte fallen;
2. die die Verletzung der persönlichen Ehre in Presse, Rundfunk und Fernsehen zum Gegenstand haben;
3. an denen der Bund, die Länder, die Gemeinden oder andere Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des
öffentlichen Rechts beteiligt sind.
Die Schiedsstelle ist die Vergleichsbehörde im Sinne des § 380 Absatz 1 der Strafprozessordnung. Die Schiedsstelle führt in den in § 380 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Strafprozessordnung genannten Privatklagesachen den Sühneversuch im Rahmen des Sühneverfahrens durch.
Die Aufgaben der Schiedsstelle werden von einem ehrenamtlich tätigen Friedensrichter wahrgenommen; bei der Ausübung seines Amtes führt er die Bezeichnung „Friedensrichter“ oder „Friedensrichterin“. Die Gemeinde kann bestimmen, dass der Friedensrichter einen ehrenamtlich tätigen Protokollführer hinzuziehen kann.
Friedensrichter kann nicht sein, wer
1. als Rechtsanwalt zugelassen oder als Notar bestellt ist,
2. die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig ausübt;
3. das Amt eines Berufsrichters oder Staatsanwalts ausübt oder als Polizei- oder Justizbediensteter tätig ist.
Friedensrichter kann ferner nicht sein, wer die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder durch gerichtliche Anordnungen in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist.
Friedensrichter soll nicht sein, wer
1. bei Beginn der Amtsperiode das 30. Lebensjahr noch nicht oder das 70. Lebensjahr schon vollendet haben wird,
2. nicht in dem Bezirk der Schiedsstelle wohnt,
3. gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat, insbesondere die im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966 gewährleisteten Menschenrechte oder die in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948 enthaltenen Grundsätze verletzt hat oder
4. für das frühere Ministerium für Staatssicherheit oder Amt für nationale Sicherheit tätig war. Bei ehemaligen Mitarbeitern oder Angehörigen in herausgehobener Funktion von Parteien und Massenorganisationen, der bewaffneten Organe und Kampfgruppen sowie sonstiger staatlicher oder gemeindlicher Dienststellen oder Betriebe der ehemaligen DDR, insbesondere bei Abteilungsleitern der Ministerien und Räten der Bezirke, Mitgliedern der SED-Bezirks- und Kreisleitungen, Mitgliedern der Räte der Bezirke, Absolventen zentraler Parteischulen, politischen Funktionsträgern in den bewaffneten Organen und Kampfgruppen, Botschaftern und Leitern anderer diplomatischer Vertretungen und Handelsvertretungen sowie bei Mitgliedern der Bezirks- und Kreiseinsatzleitungen wird vermutet, dass sie die als Friedensrichter erforderliche Eignung nicht besitzen. Diese Vermutung kann widerlegt werden.
Der Friedensrichter, Bewerber oder Vorgeschlagene hat der Gemeinde gegenüber schriftlich zu erklären, dass o. g. Ausschlussgründe nicht vorliegen. Der Friedensrichter wird vom Gemeinderat der Gemeinde Obergurig gewählt, zuvor soll die Gemeinde den Direktor des Amtsgerichtes Bautzen hören. Die Wahl des Friedensrichters bedarf der Bestätigung durch den Vorstand des Amtsgerichtes Bautzen. Die Amtszeit des Friedensrichters beträgt fünf Jahre und beginnt mit dem Tag seiner Vereidigung. Das Amt des Friedensrichters ist ein Ehrenamt, d. h., es besteht lediglich Anspruch auf Entschädigung nach der Entschädigungssatzung.
Hiermit werden Interessenten für die Ausübung dieses Ehrenamtes gebeten, sich zu bewerben.
Die Verwendung des maskulinen Amtstitels entspricht dem Gesetzestext und stellt keine Diskriminierung der femininen Bewerberinnen dar. Ihre Bewerbung mit vollständigen Personalien richten Sie bitte bis zum 30.08.2019 an die Gemeindeverwaltung Obergurig, Hauptstr. 24, 02692 Obergurig. Unter der Telefonnummer 035938 / 58615 können Sie weitere Auskünfte erhalten.